Als LKW-Fahrer kommt es vor, dass man sich mit anderen Verkehrsteilnehmern verständigen möchte – oder sogar muss. Da man aber nicht mal eben miteinander plauschen kann, müssen andere Signale her. Dafür ist die die Lichthupe recht beliebt. Aber ist das eigentlich erlaubt?
Ihr kennt das sicherlich, wenn ihr schonmal selbst einen Bus gesteuert habt oder zumindest dicht hinter dem Busfahrer standet: Man grüßt sich, wenn einem Kolleginnen oder Kollegen auf der Tour durch die Stadt entgegen fahren. Ein nettes Lächeln, ein freundliches Winken oder zumindest ein kurzes Nicken, das reicht völlig aus.
Doch es gibt noch jede Menge weitere Gründe, für die man auf der Straße ein kurzes Signal gebrauchen kann. Das gilt vor allem, wenn man stundenlang unterwegs ist und aufgrund der Fahrzeuggröße eine gewisse Verantwortung hat – wie etwa, wenn man einen LKW über die Autobahn steuert.
Da kann es schon mal sein, dass man sich gegenseitig auf etwas aufmerksam machen möchte. Unter LKW-Fahrern, die fast täglich große Strecken auf den Autobahnen zurücklegen, haben sich gewisse Zeichen etabliert – vor allem mit Hilfe der Lichthupe. Unser Unermüdlicher Markus hat uns mehr zu dieser „Geheimsprache“ erzählt.
„Normalerweise darf die Lichthupe ja gar nicht so sehr viel benutzt werden, rein vom Gesetzgeber her“, räumt Markus ein. Allerdings kommt sie auf der Autobahn doch regelmäßig zum Einsatz, um sich gegenseitig Signale zu geben.
„Bei uns LKW-Fahrern hat sich das so eingebürgert: Wenn einer überholt hat und dann weit genug vor einem ist, dann gibt man dem kurz ein Lichtzeichen, dass er rein kann.“ So sorgen die Fahrer dafür, dass das Überholmanöver sicher durchgeführt werden kann.
Für das freundliche Überholen-Lassen ist dann ein kurzes Dankeschön gerne gesehen – nicht mit der Lichthupe, dafür aber mit einer anderen Leuchte: „Genau, das machst du, wenn du selbst überholt hast und dich jemand ‚reingeblinkt‘ hat. Dann wird als Dank einmal rechts-links-rechts-links geblinkt“, meint Markus. „Und die, die nicht ganz so fingerfertig sind, nehmen die Warnblinkanlage – einmal an, einmal aus. Ist wirklich so!“
Und ja, auch als Begrüßungszeichen wird die Lichthupe gerne mal genutzt, erklärt Markus: „Grundsätzlich ist das so, dass man sich, wenn man sich entgegenkommt und sich kennt, auch mal an der Lichthupe zieht.“ Allerdings kann ein Lichthupen-Zug auch ein Hinweis darauf sein, dass man vielleicht vergessen hat, das Fernlicht abzuschalten und dabei ist, andere Verkehrsteilnehmer zu blenden.
Missverständnisse gibt es nach Markus Erfahrungen aber kaum, wenn Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen wird. Der Einsatz der Lichthupe ist in den meisten Fällen einfach ein Signal von Freundlichkeit unter LKW-Fahrern, was heutzutage leider etwas abgenommen hat, wie Markus findet. Wichtig ist schlicht, so Markus, dass man keine anderen Verkehrsteilnehmer blendet. Neben der Lichthupe sind auch Handzeichen eine gängige Art der Kommunikation.
Der 1. Absatz StVO § 16 besagt:
„Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
Das heißt, die Lichthupe darf offiziell nur eingesetzt werden, um außerorts – also etwa auf Landstraßen oder Autobahnen – auf ein geplantes Überholmanöver oder gefährliche Hindernisse aufmerksam zu machen. Nicht eingesetzt werden darf sie zum Drängeln oder unter Druck setzen anderer Fahrzeuge.
Auch als Warnung vor Blitzern, als Signal der Vorfahrtsgewährung, Zeichen an Fußgänger oder zur Begrüßung von Bekannten ist die Lichthupe eigentlich nicht erlaubt, denn es besteht die Gefahr von Fehlinterpretationen.
Ein Beispiel: Oft signalisieren beispielsweise LKW-Fahrer an Autobahnauffahrten mit der Lichthupe einem Autofahrer, dass sie ihn reinlassen möchten, wobei die richtige Verwendung eigentlich eine Warnung wäre. Hier besteht die Gefahr von Misskommunikationen, da es keine einheitliche offizielle Regelung für den Einsatz der Lichthupe an dieser Stelle gibt und die inoffizielle Zeichensprache fehlinterpretiert werden kann. Das Zeichen des „Reinlassens“ hat sich aber weitestgehend etabliert.
Generell gilt: Mit der Lichthupe darf niemand geblendet oder belästigt werden. Bei einem verbotenen Einsatz sieht der Bußgeldkatalog daher eine Strafe von fünf Euro vor. Wird dabei noch jemand geblendet und belästigt muss der Verursacher zehn Euro Strafe zahlen. Liegt sogar eine Nötigung vor, kann dies – je nach Schweregrad des Verstoßes - eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, ein Fahrverbot von maximal 6 Monaten und 2 Punkte in Flensburg oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie 3 Punkte in Flensburg nach sich ziehen.
Also seid lieber vorsichtig in welchen Situationen ihr die Lichthupe als Kommunikationsmittel benutzt oder verwendet lieber Handzeichen.
Ein weiteres beliebtes Kommunikationsmittel unter Fahrern war lange der CB-Funk. Was die ikonische Funkverbindung ausmacht, lest ihr hier.